Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung der Polizei - LVOPol)


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung über die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamtinnen
und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen
(Laufbahnverordnung der Polizei - LVOPol)

Vom 20. März 2018 (Fn 1)

Auf Grund des § 110 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) verordnet das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministeri­um der Finanzen:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

§ 2

Laufbahn, Ämter, Amtsbezeichnung

§ 3

Einstellung

§ 4

Befähigung für die Laufbahnabschnitte

§ 5

Probezeit

§ 6

Nachteilsausgleich

§ 7

Berufliche Entwicklung in den Laufbahnabschnitt II

§ 8

Beförderung

§ 9

Dienstzeiten

§ 10

Fortbildung, Führungsfortbildung

Abschnitt 2
Laufbahnabschnitt II

Unterabschnitt 1
Einstellung in den Laufbahnabschnitt II

§ 11

Einstellung

§ 12

Vorbereitungsdienst, II. Fachprüfung

Unterabschnitt 2
Zulassung von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II

§ 13

Zulassungsvoraussetzungen

§ 14

Zulassungstermin

§ 15

Zulassungsverfahren

§ 16

Zulassung

§ 17

Ausbildung, II. Fachprüfung

Abschnitt 3
Laufbahnabschnitt III

Unterabschnitt 1
Einstellung in den Laufbahnabschnitt III

§ 18

Einstellung, Direkteinstieg

Unterabschnitt 2
Zulassung von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III

§ 19

Zulassungsvoraussetzungen

§ 20

Auswahlverfahren

§ 21

Zulassung zur Ausbildung

§ 22

Ausbildung und III. Fachprüfung

§ 23

Modulare Qualifizierung für den Laufbahnabschnitt III

Abschnitt 4
Ergänzende Vorschriften

§ 24

Übernahme von Beamtinnen und Beamten anderer Laufbahnen

§ 25

Ernennung früherer Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamter und Übernahme von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten anderer Dienstherren

Abschnitt 5
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 26

Übernahme von Führungsaufgaben

§ 27

Inkrafttreten

Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen.

(2) Soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist, gilt die Laufbahnverordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461) in der jeweils geltenden Fassung auch für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte entsprechend.

§ 2
Laufbahn, Ämter, Amtsbezeichnung

(1) Die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten ist eine Einheitslaufbahn. Die Einheitslaufbahn gliedert sich in die Laufbahnabschnitte I bis III. In den Laufbahnabschnitt I wird nicht mehr eingestellt.

(2) Soweit dienstrechtliche Vorschriften anzuwenden sind, die auf Laufbahngruppen abstellen, gilt der Laufbahnabschnitt I als eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1, Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes, der Laufbahnabschnitt II als eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2, Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes und der Laufbahnabschnitt III als eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2, Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes.

(3) Die zur Laufbahn gehörenden Ämter ergeben sich aus der Anlage.

(4) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte führen ihre Dienst- und Amtsbezeichnung in der auf ihre Verwendung hinweisenden Form. Der Dienstvorgesetzte stellt die zu führende Dienst- und Amtsbezeichnung fest. Einzelheiten regelt das für Inneres zuständige Ministerium.

(5) Zur Laufbahn gehören auch der Vorbereitungsdienst und die Probezeit.

(6) Den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten stehen alle Ämter des Polizeivollzugsdienstes nach den Vorschriften dieser Verordnung offen.

§ 3
Einstellung

(1) In den Polizeivollzugsdienst kann eingestellt werden, wer

1. die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,

2. für den Polizeivollzugsdienst geeignet ist,

3. polizeidiensttauglich ist und

4. die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen besonderen Einstellungsvoraussetzungen für den jeweiligen Laufbahnabschnitt erfüllt.

(2) Die Bewerberinnen und Bewerber nehmen vor ihrer Einstellung an einem Auswahlverfahren teil.

§ 4
Befähigung für die Laufbahnabschnitte

(1) Die Anwärterinnen und Anwärter des Polizeivollzugsdienstes erwerben die Befähigung für die Laufbahnabschnitte durch das Ableisten des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Fachprüfung.

(2) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, denen bereits ein Amt verliehen wurde, erwerben die Befähigung für den nächsthöheren Laufbahnabschnitt durch das Ableisten der Ausbildung und das Bestehen der nächsthöheren Fachprüfung. Die Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt III ist der Masterabschluss an der Deutschen Hochschule der Polizei.

(3) Abweichend von Absatz 2 können die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die die I. Fachprüfung bestanden haben, sich ohne das Ablegen der II. Fachprüfung nach § 7 beruflich entwickeln.

(4) Abweichend von Absatz 2 können die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sich ohne das Ablegen der III. Fachprüfung nach § 23 beruflich entwickeln.

(5) Bewerberinnen und Bewerber, die unmittelbar in den Laufbahnabschnitt III eingestellt werden wollen, besitzen die Befähigung für diesen Laufbahnabschnitt durch das Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung oder der zweiten Prüfung (Staatsprüfung) für ein Amt der Laufbahngruppe II, Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes des allgemeinen Verwaltungsdienstes.

§ 5
Probezeit

(1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte nach Erwerb der Befähigung für ihren Laufbahnabschnitt bewähren sollen.

(2) Die regelmäßige Probezeit beträgt drei Jahre. Für die Feststellung der Bewährung gilt ein strenger Maßstab. Als Grundlage für die Entscheidung über die Bewährung während der Probezeit sind mindestens zwei Beurteilungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Polizeivollzugsbeamtin beziehungsweise des Polizeivollzugsbeamten zu erstellen. Die erste Beurteilung soll spätestens zwölf Monate nach Beginn der Probezeit erfolgen. Vor Ablauf der Probezeit wird in einer Beurteilung festgestellt, ob die Polizeivollzugsbeamtin beziehungsweise der Polizeivollzugsbeamte sich in vollem Umfang bewährt hat. Wenn sich die Polizeivollzugsbeamtin beziehungsweise der Polizeivollzugsbeamte wegen besonderer Leistung ausgezeichnet hat, ist dies festzustellen.

(3) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt des Laufbahnabschnitts entsprochen hat. Auf die Probezeit anrechenbare Zeiten setzen eine Beschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit voraus. War während der anrechenbaren Zeiten nach Satz 2 Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt, ist die Teilzeitbeschäftigung entsprechend ihrem Verhältnis zur hälftigen Beschäftigung zu berücksichtigen.

(4) Die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr.

(5) Beurlaubungszeiten ohne Dienstbezüge und Krankheitszeiten von mehr als drei Monaten gelten nicht als Probezeit.

(6) Bei der Berechnung der Probezeit zählen die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit in vollem Umfang. Ist der Polizeivollzugsbeamtin oder dem Polizeivollzugsbeamten während der Probezeit Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte bewilligt worden, ist die Teilzeitbeschäftigung entsprechend ihrem Verhältnis zur hälftigen Beschäftigung zu berücksichtigen. Die Probezeit ist jedoch nur dann entsprechend zu verlängern, wenn die Auswirkung mehr als drei Monate beträgt.

(7) Kann die Bewährung nach Absatz 2 bis zum Ende der Probezeit noch nicht festgestellt werden, kann die Probezeit um höchstens zwei Jahre verlängert werden, sie darf jedoch fünf Jahre nicht überschreiten. Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die sich nicht bewähren, sind zu entlassen.

(8) Von Absatz 4 kann das für Inneres zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium Ausnahmen zulassen.

§ 6
Nachteilsausgleich

(1) Hat sich die Einstellung wegen der tatsächlichen Betreuung mindestens eines in häuslicher Gemeinschaft lebenden minderjährigen Kindes verzögert und ist die Bewerbung, die zur Einstellung geführt hat,

1. innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Kinderbetreuung,

2. im Falle fester Einstellungstermine zum nächsten Einstellungstermin, nach Beendigung der Kinderbetreuung oder

3. nach Beendigung der im Anschluss an die Kinderbetreuung begonnenen vorgeschriebenen Ausbildung erfolgt, so ist zum Ausgleich der Verzögerung eine Beförderung bereits während der Probezeit frühestens nach zwei Jahren sowie vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Probezeit zulässig, sofern die dienstlichen Leistungen eine Beförderung rechtfertigen. Dasselbe gilt, wenn die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte trotz einer fristgerechten Bewerbung zunächst nicht eingestellt worden ist, die Bewerbung aber aufrechterhalten oder im Falle fester Einstellungstermine zu jedem Einstellungstermin erneuert wurde. Entsprechendes gilt für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die wegen Kinderbetreuung ohne Anwärter- oder Dienstbezüge beurlaubt waren. Zugrunde gelegt wird jeweils der Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung durch die Betreuung eines Kindes oder mehrerer Kinder. Insgesamt können höchstens zwei Jahre berücksichtigt werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei der tatsächlichen Pflege eines nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896) in der jeweils geltenden Fassung pflegebedürftigen nahen Angehörigen, dessen Pflegebedürftigkeit nach § 3 Absatz 2 des Pflegezeitgesetzes nachgewiesen ist.

§ 7
Berufliche Entwicklung in den Laufbahnabschnitt II

(1) Eine berufliche Entwicklung von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die in den Laufbahnabschnitt I eingestellt wurden und die II. Fachprüfung nicht abgelegt haben, aus dem Amt der Besoldungsgruppe A 9 des Laufbahnabschnitts I in ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 des Laufbahnabschnitts II ist nach drei Jahren zulässig.

(2) Eine Beförderung ist bis zur Besoldungsgruppe A 11 möglich. Führungsfunktionen können nicht übernommen werden.

§ 8
Beförderung

(1) Die Beförderungsämter des Polizeivollzugsdienstes sind regelmäßig zu durchlaufen. Dies gilt nicht für Ämter der Besoldungsgruppen B 2 und B 3.

(2) Eine Beförderung ist nicht zulässig

1. während der Probezeit,

2. vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit,

3. vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung oder

4. vor Feststellung der Eignung für einen höherbewerteten Dienstposten. Die Erprobungszeit beträgt drei Monate. Dies gilt nicht für die Fälle des Aufstiegs nach Bestehen der II. oder der III. Fachprüfung.

Innerhalb von zwei Jahren vor Eintritt in den Ruhestand ist wegen Erreichens der Altersgrenze nur eine Beförderung zulässig.

(3) Eine Beförderung ist abweichend von

1. Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 und 2 in den Fällen des Nachteilsausgleiches gemäß § 6,

2. Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 nach Beendigung der Probezeit, wenn sich die Polizeivollzugsbeamtin beziehungsweise der Polizeivollzugsbeamte wegen besonderer Leistungen ausgezeichnet hat und dies in einer Beurteilung nach § 5 Absatz 2 Satz 5 festgestellt wurde,

3. Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung, wenn das Amt, aus dem befördert wird, nicht regelmäßig zu durchlaufen ist oder

4. Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 im Falle der beruflichen Entwicklung bei der Verleihung eines Amtes des Laufbahnabschnitts II nach bestandener II. Fachprüfung für die Ämter der Besoldungsgruppen A 8 und A 9 oder bei der Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 13 (Laufbahnabschnitt III) für die Ämter der Besoldungsgruppen A 11 bis A 13 (Laufbahnabschnitt II)

zulässig.

Über Abweichungen von Absatz 2 Nummern 1 und 2 entscheidet der Landespersonalausschuss, über Abweichungen von Absatz 2 Nummer 3 entscheidet das für Inneres zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium.

§ 9
Dienstzeiten

(1) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für eine Beförderung oder für die berufliche Entwicklung sind, rechnen von dem Zeitpunkt der Beendigung der Probezeit in der Laufbahngruppe oder bei erfolgter beruflicher Entwicklung ab der Verleihung des ersten Amtes in der neuen Laufbahngruppe, in den Fällen des Nachteilsausgleiches ab dem Zeitpunkt der frühestmöglichen Beförderung. Bei der Berechnung der Dienstzeit zählen die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit in vollem Umfang, Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte entsprechend ihrem Verhältnis zur hälftigen Beschäftigung.

(2) Beurlaubungszeiten ohne Dienstbezüge gelten ab der ersten Verleihung eines Amtes in der Laufbahngruppe nicht als Dienstzeiten. Davon abweichend sind anzurechnen

1. bis zur Dauer von insgesamt zwei Jahren die Zeit eines Urlaubs ohne Dienstbezüge, wenn dieser überwiegend dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient und das Vorliegen dieser Voraussetzung von dem für Inneres zuständigen Ministerium mit Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums festgestellt worden ist,

2. bis zur Dauer von insgesamt fünf Jahren die Zeit eines Urlaubs ohne Dienstbezüge, wenn dieser zur Ausübung einer Tätigkeit bei Fraktionen des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder einem Landtag als wissenschaftlicher Assistent oder Geschäftsführer erteilt wurde,

3. die Zeit eines Urlaubs ohne Dienstbezüge, wenn dieser zur Ausübung einer Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisationen oder zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe erteilt wurde und

4. bis zur Dauer von insgesamt zwei Jahren, Urlaubszeiten ohne Dienstbezüge infolge der tatsächlichen Betreuung eines oder mehrerer minderjähriger Kinder. Eine Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit während der Beurlaubung steht einer Anrechnung nach Satz 1 nicht entgegen. Entsprechendes gilt, wenn ein nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftiger naher Angehöriger, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Eltern der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, Geschwister sowie volljähriger Kinder tatsächlich gepflegt wurde. Der Ausgleich von Verzögerungen nach den Sätzen 2 und 3 und § 6 Absätze 1 und 2 darf zusammen einen Zeitraum von zwei Jahren nicht überschreiten.

§ 10
Fortbildung, Führungsfortbildung

(1) Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sind verpflichtet, sich fortzubilden, damit sie den Ämtern ihres Laufbahnabschnitts gewachsen sind.

(2) Wird einer Polizeivollzugsbeamtin beziehungsweise einem Polizeivollzugsbeamten, die beziehungsweise der die II. Fachprüfung bereits bestanden hat, eine Führungsfunktion innerhalb des Laufbahnabschnitts II übertragen, hat die Polizeivollzugsbeamtin beziehungsweise der Polizeivollzugsbeamte an einem Lehrgang Führungslehre/Einsatzlehre (Führungsfortbildung) teilzunehmen. Das Nähere regelt das für Inneres zuständige Ministerium, insbesondere bestimmt es, welche Funktionen Führungsfunktionen im Sinne dieser Vorschrift sind.

Abschnitt 2
Laufbahnabschnitt II

Unterabschnitt 1
Einstellung in den Laufbahnabschnitt II

§ 11
Einstellung

(1) In den Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt II kann eingestellt werden, wer

1. die Voraussetzungen des § 3 erfüllt und

2. eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss besitzt.

(2) Die Bewerberinnen und Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu Kommissaranwärterinnen beziehungsweise Kommissaranwärtern ernannt.

§ 12
Vorbereitungsdienst, II. Fachprüfung

(1) Der Vorbereitungsdienst der Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter dauert in der Regel drei Jahre. Die Dauer des Vorbereitungsdienstes kann sich verlängern oder insbesondere durch die Anrechnung förderlicher Zeiten verkürzen. Auf Antrag kann das für Inneres zuständige Ministerium bis zu zwölf Monate förderlicher Zeiten auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes anrechnen, wenn diese nach Art und Umfang geeignet sind, die Ausbildung in den einzelnen Ausbildungsabschnitten ganz oder teilweise zu ersetzen. Der Vorbereitungsdienst darf 24 Monate nicht unterschreiten. Das Nähere regelt die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Laufbahnabschnitt II Bachelor vom 21. August 2008 (GV. NRW. S. 554), die zuletzt durch Verordnung vom 15. August 2016 (GV. NRW. S. 680) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Für Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter, die die II. Fachprüfung endgültig nicht bestehen, endet das Beamtenverhältnis an dem Tage, an dem ihnen das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird. Für Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter, die die II. Fachprüfung bestehen, endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit Ablauf des Monats, in dem die Prüfungsergebnisse bekannt gegeben wurden.

Unterabschnitt 2
Zulassung von Beamtinnen und Beamten zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II

§ 13
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II können Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des Laufbahnabschnitts I zugelassen werden, wenn sie

1. sich in einer Dienstzeit von drei Jahren nach ihrer Eignung, Leistung und Befähigung hierfür in besonderer Weise bewährt haben und

2. am Zulassungsverfahren (§ 15) erfolgreich teilgenommen haben.

(2) Für Polizeivollzugsbeamtinnen sind die Zeiten des gesetzlichen Mutterschutzes und Zeiten der Beurlaubung ohne Dienstbezüge wegen der tatsächlichen Betreuung minderjähriger Kinder auf die Bewährungszeit nach Absatz 1 anzurechnen. Bei einem Kind anrechnungsfähig. Der Ausgleich von Verzögerungen nach dieser Vorschrift und der Ausgleich nach § 6 Absatz 1 und 2 dürfen zusammen einen Zeitraum von zwei Jahren nicht überschreiten. Für Polizeivollzugsbeamte gelten diese Regelungen bei tatsächlicher Kindesbetreuung entsprechend.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn ein naher Angehöriger im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes tatsächlich gepflegt wurde. Der Ausgleich nach Satz 1 und nach Absatz 2 darf insgesamt zwei Jahre nicht überschreiten.

§14
Zulassungstermin

Den Stichtag für den Beginn der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II bestimmt das für Inneres zuständige Ministerium. Zu diesem Zeitpunkt müssen die in § 13 genannten Voraussetzungen erfüllt sein.

§ 15
Zulassungsverfahren

(1) Der Zulassung geht ein Auswahlverfahren voraus.

(2) Das Auswahlverfahren dient der Feststellung, inwieweit und in welcher Rangfolge die Bewerberinnen und Bewerber für die Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II geeignet sind.

(3) Die Einzelheiten, insbesondere den Zeitpunkt des Auswahlverfahrens und die Bewerbungstermine, bestimmt das für Inneres zuständige Ministerium.

(4) Am Auswahlverfahren können Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte teilnehmen, die zum nächsten Zulassungstermin die Zulassungsvoraussetzungen des § 13 erfüllen.

(5) Das Auswahlverfahren kann einmal wiederholt werden.

§ 16
Zulassung

(1) Über die Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II entscheidet das für Inneres zuständige Ministerium nach erfolgreicher Teilnahme am Auswahlverfahren im Rahmen der Ausbildungskapazitäten für den Laufbahnabschnitt II unter Berücksichtigung der im Auswahlverfahren bestimmten Rangfolge.

(2) Wenn sich die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte als ungeeignet erweist, kann die Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II widerrufen werden.

§ 17
Ausbildung, II. Fachprüfung

Die Ausbildung der Bewerberinnen und Bewerber für den Laufbahnabschnitt II dauert in der Regel drei Jahre und endet mit der II. Fachprüfung. Sie setzt für die Zeiten aus, für die hinreichende Kenntnisse und Fähigkeiten vorliegen, die auf die Ausbildung angerechnet werden können.

Abschnitt 3
Laufbahnabschnitt III

Unterabschnitt 1
Einstellung in den Laufbahnabschnitt III

§ 18
Einstellung, Direkteinstieg

(1) In den Laufbahnabschnitt III kann eingestellt werden, wer

1. die Voraussetzungen des § 3 erfüllt und

2. die zweite juristische Staatsprüfung oder die zweite Prüfung (Staatsprüfung) für ein Amt der Laufbahngruppe II, Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes des allgemeinen Verwaltungsdienstes bestanden hat. Näheres regelt das für Inneres zuständige Ministerium.

(2) Die Bewerberinnen und Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Polizeirätin oder zum Polizeirat beziehungsweise zur Kriminalrätin oder zum Kriminalrat ernannt.

(3) Während der Probezeit erhalten die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten eine polizeiliche Fortbildung. Sie soll ihre bisherige Ausbildung ergänzen und sie auf ihre künftigen Aufgaben als Polizeivollzugsbeamtin beziehungsweise Polizeivollzugsbeamter des Laufbahnabschnitts III vorbereiten. Das für Inneres zuständige Ministerium regelt Dauer und Gestaltung der polizeilichen Fortbildung.

Unterabschnitt 2
Zulassung von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III

§ 19
Zulassungsvoraussetzungen

Zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III des Polizeivollzugsdienstes können Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte zugelassen werden, die die Ausbildung an der Fachhochschule abgeleistet haben, wenn

1. sie sich nach der II. Fachprüfung in einer Dienstzeit von drei Jahren nach ihrer Eignung, Leistung und Befähigung hierfür in besonderer Weise bewährt haben,

2. die Leiterin oder der Leiter der Behörde eine Teilnahme am Auswahlverfahren befürwortet, weil sie unter Berücksichtigung ihrer Persönlichkeit sowie ihrer Eignung, Leistung und Befähigung für den Laufbahnabschnitt III des Polizeivollzugsdienstes geeignet erscheinen,

3. sie die Voraussetzungen des § 109 Absatz 2a des Landesbeamtengesetzes erfüllen und

4. sie am Auswahlverfahren (§ 20) erfolgreich teilgenommen haben. An dem Auswahlverfahren nehmen auch Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte teil, die sich bereits in einem Laufbahnabschnitt befinden und die für eine höhere Laufbahn erforderliche Berufsausbildung oder Hochschulausbildung nachträglich erworben haben.

Das Nähere regelt das für Inneres zuständige Ministerium.

§ 20
Auswahlverfahren

(1) Die Bewerbungstermine für die Teilnahme am Auswahlverfahren werden von dem für Inneres zuständigen Ministerium bestimmt.

(2) Erfüllen die Bewerberinnen und Bewerber die in § 19 festgelegten Zulassungsvoraussetzungen, legt die Behördenleitung die Bewerbungen um Zulassung zur Ausbildung zum Laufbahnabschnitt III dem für Inneres zuständigen Ministerium vor. Bewerbungen von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, welche die Voraussetzungen nicht erfüllen, weist der Dienstvorgesetzte schriftlich zurück.

(3) Zur Feststellung, inwieweit die Bewerberinnen und Bewerber für eine Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III geeignet sind, wird ein mehrstufiges Auswahlverfahren durchgeführt. Hierbei findet die aktuelle dienstliche Beurteilung Berücksichtigung. Das Nähere regelt das für Inneres zuständige Ministerium.

(4) Die Teilnahme am Auswahlverfahren ist in der Personalakte zu dokumentieren.

(5) Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten können das Auswahlverfahren zweimal wiederholen. § 19 Satz 1 Nummer 3 ist zu beachten.

§ 21
Zulassung zur Ausbildung

(1) Über die Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III entscheidet das für Inneres zuständige Ministerium im Rahmen des Bedarfs an Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten für den Laufbahnabschnitt III.

(2) Der Stichtag für den Beginn der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III ist der 1. Oktober jeden Jahres. Das für Inneres zuständige Ministerium kann weitere Termine bestimmen.

§ 22
Ausbildung und III. Fachprüfung

(1) Die Ausbildung besteht aus einer zweijährigen Förderphase und dem Masterstudium an der Deutschen Hochschule der Polizei. Die zur Ausbildung zugelassenen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten haben vor Beginn ihres Masterstudiums die Förderphase erfolgreich zu durchlaufen. Die Förderphase dient der Vermittlung eines umfassenden Einblicks in das polizeiliche Aufgabenspektrum. Sie gliedert sich in Theoriemodule und Praxisabschnitte bei Polizeibehörden und bei einer polizeilichen Aufsichtsbehörde. Die erfolgreiche Teilnahme an den einzelnen Teilen der Förderphase kann von der Erbringung von Leistungsnachweisen abhängig gemacht werden. Das Nähere regelt das für Inneres zuständige Ministerium.

(2) Das Masterstudium für den Laufbahnabschnitt III dauert in der Regel zwei Jahre. Es endet mit dem Masterabschluss der III. Fachprüfung an der Deutschen Hochschule der Polizei.

(3) Die Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III kann widerrufen werden, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die die Polizeivollzugsbeamtin beziehungsweise den Polizeivollzugsbeamten für den Laufbahnabschnitt III ungeeignet erscheinen lassen.

§ 23
Modulare Qualifizierung für den Laufbahnabschnitt III

(1) Ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 der Ämtergruppe des Laufbahnabschnitts III darf Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die sich im Amt der Besoldungsgruppe A 13 der Ämtergruppe des Laufbahnabschnitts II befinden und nicht die III. Fachprüfung abgelegt haben, frühestens nach einer Dienstzeit von drei Jahren verliehen werden, wenn sie

1. nach ihrer Eignung, Leistung und Befähigung hierfür in besonderer Weise in Betracht kommen,

2. in einem Auswahlverfahren zu einer modularen Qualifizierung zugelassen worden sind,

3. die Qualifizierungsmaßnahmen erfolgreich absolviert haben und

4. sich anschließend in einer mindestens dreimonatigen Erprobung in den neuen Aufgabenbereichen bewährt haben. Zeiten der Bewährung in den neuen Aufgabenreichen, die nach Zulassung, aber vor Abschluss der modularen Qualifizierung abgeleistet wurden, können auf die Erprobungszeit angerechnet werden.

Beurlaubungszeiten ohne Dienstbezüge, Freistellungszeiten innerhalb einer Teilzeitbeschäftigung und Krankheitszeiten von mehr als drei Monaten gelten nicht als Erprobungszeit. Für die Berechnung der Erprobungszeit bei einer Teilzeitbeschäftigung gilt § 5 Absatz 6 entsprechend.

(2) Eine Beförderung ist bis zur Besoldungsgruppe A 14 möglich.

(3) Die Qualifizierungsmaßnahmen müssen geeignet sein, in Verbindung mit der bisherigen Ausbildung, den sonstigen Qualifizierungen und den bisherigen beruflichen Tätigkeiten zu einer erfolgreichen Wahrnehmung der Aufgaben des höheren Amtes zu befähigen. Das für Inneres zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle entscheidet über die Anforderungen an die Qualifizierungsinhalte und die Feststellung des Erfolgs sowie über Ausnahmen von der Teilnahme an einzelnen Modulen, sofern an gleichwertigen Fortbildungen bereits vor der Zulassung zur modularen Qualifizierung teilgenommen wurde oder der Inhalt der dort vermittelten Module bereits im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit erlernt wurde.

(4) Das für Inneres zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle entscheidet, ob sie die Möglichkeit einer modularen Qualifizierung anbietet und führt auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen ein Auswahlverfahren zur Auswahl der am besten geeigneten Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten durch. Das Auswahlverfahren dient der Feststellung, inwieweit und in welcher Rangfolge die Beamtinnen und Beamten für den Erwerb der Beförderungsvoraussetzungen auf Grundlage einer modularen Qualifizierung geeignet sind. In dem Auswahlverfahren wird, gemessen an dem Anforderungsprofil, das mit der Wahrnehmung eines Amtes des Laufbahnabschnitts III verbunden ist, die Eignung und Befähigung der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten überprüft.

(5) Diese Regelung tritt nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

Abschnitt 4
Ergänzende Vorschriften

§ 24
Übernahme von Beamtinnen und Beamten anderer Laufbahnen

(1) In den Laufbahnabschnitt II oder den Laufbahnabschnitt III des Polizeivollzugsdienstes können in Einzelfällen durch Anerkennung der Befähigung Beamtinnen und Beamte anderer Laufbahnen der Laufbahngruppe 2, Ämtergruppe des ersten und zweiten Einstiegsamtes übernommen werden, die die Befähigung für eine Laufbahn erworben haben, die dem Laufbahnabschnitt II oder dem Laufbahnabschnitt III des Polizeivollzugsdienstes gleichwertig ist. Die Laufbahnen und Laufbahnabschnitte sind einander gleichwertig, wenn sie zu derselben Laufbahngruppe gehören und die Befähigung aufgrund der bisherigen Vorbildung, Ausbildung und Tätigkeit durch erfolgreiche Unterweisung erworben werden kann.

(2) Die Dauer der Unterweisungszeit legt das für Inneres zuständige Ministerium fest. Sie soll mindestens ein Drittel des für den Laufbahnabschnitt vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes betragen. Während der Unterweisungszeit ist die Beamtin beziehungsweise der Beamte in die Aufgaben des Laufbahnabschnitts einzuführen.

(3) Über die Anerkennung der Befähigung für einen Laufbahnabschnitt entscheidet das für Inneres zuständige Ministerium oder die von ihr bestimmte Stelle. Der Beamtin beziehungsweise dem Beamten darf ein Amt des Polizeivollzugsdienstes erst nach dem Erwerb der Befähigung verliehen werden.

§ 25
Ernennung früherer Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamter und Übernahme von
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten anderer Dienstherren

(1) Bei der Ernennung früherer Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamter und der Übernahme von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten anderer Dienstherren ist diese Verordnung anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten kraft Gesetzes oder auf Grund eines Rechtsanspruchs in ihrer bisherigen Rechtsstellung übernommen werden.

(2) Von der Ableistung einer Probezeit kann abgesehen werden, wenn die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte eines anderen Dienstherrn oder die frühere Polizeivollzugsbeamtin beziehungsweise der frühere Polizeivollzugsbeamte bereits in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen war. Auf die Probezeit kann eine nicht beendete frühere oder vorhergehende Probezeit angerechnet werden. Dies gilt auch für die Mindestprobezeit.

(3) War bereits ein Beförderungsamt verliehen, so brauchen die darunter liegenden Ämter nicht regelmäßig durchlaufen zu werden. Die im Beförderungsamt verbrachte Zeit darf auf die einjährige Dienstzeit nach § 19 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes angerechnet werden. Wird von Bewerberinnen oder Bewerbern, denen in einem früheren Beamtenverhältnis bereits ein Beförderungsamt verliehen war, die Ableistung einer Probezeit gefordert, darf ihnen die Amtsbezeichnung eines der Beförderungsämter verliehen werden, die sie nach Satz 1 im Zeitpunkt der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis erreichen durften. In Zweifelsfällen bestimmt das für Inneres zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium, ob Ämter übersprungen werden.

Abschnitt 5
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 26
Übernahme von Führungsaufgaben

Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die vor Inkrafttreten der Laufbahnverordnung der Polizei vom 4. Januar 1995 (GV. NRW. S. 42, ber. S. 216 und S. 922),  die zuletzt durch die Verordnung vom 13. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 948, ber. S. 1020) geändert worden ist, die II. Fachprüfung abgelegt haben oder zur beruflichen Entwicklung in ein Amt der Laufbahngruppe 2, Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes (Laufbahnabschnitt II) zugelassen worden sind, können abweichend von § 24 Absatz 2 mit Führungsaufgaben innerhalb des Laufbahnabschnittes II betraut werden.

§ 27
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Laufbahnverordnung der Polizei vom 4. Januar 1995 (GV. NRW. 1995 S. 42), die zuletzt durch Verordnung vom 13.12.2017 (GV. NRW. S. 948; ber. S. 1020) geändert worden ist, außer Kraft.

Der Minister des Innern


Anlagen:

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 30. März 2018 (GV. NRW. S. 179).
Aufgehoben durch Verordnung vom 4. Juni 2021 (GV. NRW. S. 684, ber. 2022 S. 350), in Kraft getreten am 12. Juni 2021.



Normverlauf ab 2000: